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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 10 U 612/02
Rechtsgebiete: AUB


Vorschriften:

AUB § 1 III
AUB § 1 IV
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nach § 1 III bzw. IV AUB liegen nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim Heben eines mit Kieselsteinen gefüllten Eimers mit einem Gewicht von 30 kg infolge der unerwarteten Schwere des Gewichts das Gleichgewicht verloren, ins Straucheln gekommen und mit dem rechten Knie auf eine Betonplatte geschlagen ist, der Aufprall selbst nicht zu einer Teilinvalidität geführt hat und der Kläger schließlich nicht den Nachweis führen kann, dass die Gesundheitsbeschädigung durch eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Eigenbewegung eingetreten ist oder - was nicht reicht - er sich nur unter Last unglücklich bewegt hat, dabei die horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus und die medialseitige Kapselreizung entstanden ist (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 18.12.1998 - 10 U 1477/99 - NVersZ 1999, 524).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 10 U 612/02

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 12. Dezember 2002

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, am 01.04.1999 habe er eine 70 cm hohe Mauer überstiegen und hierbei einen mit Kieselsteinen gefüllten Eimer herüberheben wollen. Den rechten Fuß habe er auf der Mauer aufgesetzt, während er mit dem linken Bein auf dem Bürgersteig gestanden habe. Das rechte Knie habe sich dabei verdreht und er sei mit diesem auf einer Betonsteinplatte aufgeschlagen, ohne dass er im Einzelnen angeben könne, in welcher Reihenfolge dies geschehen sei. Alles habe sich in Sekundenbruchteilen abgespielt. Es sei auch möglich, dass er zunächst mit dem Knie auf der Betonplatte aufgeschlagen sei. Durch dieses Ereignis habe er sich das Knie verdreht. Es sei zu einer Ergussbildung gekommen. Eine horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus sowie eine medialseitige Kapselspreizung seien dann entstanden. Es seien Einschränkungen verblieben, die zu einer Invalidität von 30 % geführt hätten.

Ausgehend von einer Versicherungssumme von 290.000,-- DM hat er die Beklagte auf Zahlung von 26.689,44 € (52.200,00 DM) nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 mit Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2002 folgenden Hinweis erteilt: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Auch hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine durch ein Unfallereignis hervorgerufene Gesundheitsschädigung im Sinne von § 1 III AUB liegen nicht vor. Es mag offen bleiben, wie sich der Sturz des Klägers im Einzelnen zugetragen hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass durch den Sturz auf die Betonplatte mit Ausnahme der Ergussbildung im Knie die vom Kläger geschilderten Verletzungen, wie horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus sowie eine medialseitige Kapselreizung, die eine Teilinvalidität begründen könnten, eingetreten sind.

Auch nach § 1 IV AUB ergibt sich kein Anspruch aus der Unfallversicherung. Danach gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln gezerrt oder gerissen werden. Ungeachtet dessen, dass Meniskusverletzungen hierunter nicht fallen (vgl. Senatsurteil vom 18.12.1998 - 10 U 1477/99 - NVersZ 1999, 524), ist nach der Schilderung des Unfallereignisses nicht von einer erhöhten Kraftanstrengung auszugehen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2002 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Kläger präzisiert seinen Vortrag nunmehr dahingehend, dass er einen mit Kieselsteinen gefüllten Eimer mit einem Gewicht von 30 kg versucht habe, über eine Einfriedungsmauer zu heben, infolge der unerwarteten Schwere des Gewichts das Gleichgewicht verloren, ins Straucheln gekommen und mit dem rechten Knie auf die Betonplatte geschlagen sei. Auch wenn Eigenbewegungen, die in ihrem Verlauf nicht willensgesteuert sind, dann Unfälle bewirken können, wenn sie die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben - z.B. Sturz beim Umknicken des Fußes an einer Bordsteinkante oder einer Bodenvertiefung -, anders als bei gewollten Eigenbewegungen (Streckschaden beim Tennisspielen) oder ungeschickten Eigenbewegungen (Aufstehen aus der Hocke, Gymnastikübungen (vgl. Prölss/Knappmann, VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, Rn. 7), kann der Kläger hier ein Unfallereignis nicht beweisen. Denn dem Kläger gelingt es nicht, den Nachweis zu führen, dass die Gesundheitsbeschädigung durch eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Eigenbewegung eingetreten ist oder - was nicht reicht - er sich nur unter Last unglücklich bewegt hat, dabei die horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus und die medialseitige Kapselreizung entstanden ist, der Aufprall auf die Betonplatte jedoch nicht zu einer Teilinvalidität geführt hat. Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers war nicht angezeigt, da diese nach eigenem Vorbringen des Klägers zwar den Aufschrei vernommen, nicht aber den Unfall gesehen hat.

Soweit der Kläger sich gegen das im Auftrag der Beklagten erstellte Privatgutachten von Dr. L wendet, ist dies unerheblich, da der Senat sich für die Beurteilung auf die eigenen Angaben des Klägers stützt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.689,44 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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